Deutsches NIS2 Gesetz -
IT Sicherheit
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EU-Vertreter
nach Data Act
inteqrity unterstützt Ihr Unternehmen als EU-Vertreter nach dem Data Act und ist Ansprechpartner für Aufsichtsbehörden und betroffene Nutzer in der EU.
FAQ
Wer muss einen EU-Vertreter nach dem Data Act bestellen?
Anbieter von IoT-Produkten, die keine eigene Niederlassung in der Europäischen Union haben, müssen gemäß Artikel 37 Abs. 11-13 des Data Act einen offiziellen EU-Vertreter benennen.
Welche Aufgaben hat der EU-Vertreter nach dem Data Act?
Der EU-Vertreter nach Data Act kooperiert mit den zuständigen Behörden und soll auf Nachfrage nachweisen, welche Maßnahmen und Bestimmungen das Unternehmen Entität getroffen hat bzw. eingerichtet hat, um den Anforderungen des Data Act zu entsprechen.
Welche Folgen hat es, wenn ein Unternehmen keinen EU-Vertreter benennt?
Die fehlende Benennung eines EU-Vertreters stellt einen Verstoß gegen den Data Act dar, der mit Bußgeldern geahndet werden kann. Die Höhe dieser Bußgelder hängt jedoch vom nationalen Recht ab.
Zudem gibt der Verstoß in der Regel Anlass für die zuständige Aufsichtsbehörde, das Unternehmen umfassend auf Data-Act-Compliance zu prüfen, was zur Aufdeckung weiterer Verstöße führen kann. Die fehlende Benennung eines EU-Vertreters zieht in der Praxis daher zahlreiche Folgen nach sich. Dieses Risiko können Unternehmen durch die Benennung eines EU-Vertreters deutlich verringern.
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