inteqrity unterstützt Ihr Unternehmen als EU-Vertreter nach DSGVO. Wir sind Ansprechpartner für Aufsichtsbehörden und Anlaufstelle für betroffene Personen in allen datenschutzrelevanten Angelegenheiten.

FAQ

 

Wer muss einen EU-Vertreter nach DSGVO bestellen?

Unternehmen benötigen nach Art. 27 Abs. 1 DSGVO einen EU Vertreter, wenn sie Waren oder Dienstleistungen Personen in der EU anbieten oder das Verhalten dieser Personen beobachten und keine Niederlassung in der EU haben, sondern in einem sogenannten Drittstaat ansässig sind (z.B. USA, China, Indien, etc.).

 

Welche Aufgaben hat der EU-Vertreter nach DSGVO?

EU Vertreter agieren als zusätzlicher Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden und Betroffene innerhalb der EU und nehmen z.B. Schreiben von Behörden entgegen und übernehmen die Koordination zwischen Behörden und Unternehmen.

 

Was ist der Unterschied zwischen dem Datenschutzbeauftragten und einem EU-Vertreter?

Der EU-Vertreter hat im Verhältnis zum Datenschutzbeauftragten nur sehr eingeschränkte Aufgaben. Dennoch sollten Unternehmen nur solche Einheiten als EU-Vertreter bestellen, die umfassende datenschutzrechtliche Kenntnisse haben, um die Anfragen einordnen und mit Behörden entsprechend kommunizieren zu können.

 

Müssen Unternehmen in jedem EU-Land einen EU-Vertreter bestellen?

Nein, die Bestellung eines EU-Vertreter in einem EU-Land reicht aus.

 

Welche Folgen hat es, wenn ein Unternehmen keinen  EU-Vertreter benennt, obwohl es dazu verpflichtet ist?

Die fehlende Benennung eines EU-Vertreters kann zu Bußgeldern in Höhe von bis zu EUR 10 Mio. oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes führen.

Zudem gibt der Verstoß in der Regel Anlass für die Datenschutzbehörde, das Unternehmen umfassend auf Datenschutz-Compliance zu prüfen, was in der Regel zur Aufdeckung weiterer Datenschutzverstöße führt. Die fehlende Benennung eines EU-Vertreters zieht in der Praxis daher zahlreiche Folgen nach sich. Dieses Risiko können Unternehmen durch die Benennung eines EU-Vertreters deutlich verringern.  

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